Wenn ich das richtig verstanden habe, war das so: Die Schüler wurden auf eigenen Antrag anders behandelt. Die Deutsch-Note im Abizeugnis wurde ohne Berücksichtigung der Rechtschreibung ermittelt. Das wurde im Zeugnis vermerkt, also ein Art Fußnote "Deutsch: 1.0 (*) Rechtschreibung wurde nicht berücksichtigt wegen ärztlicher Diagnose Legasthenie"
Die Betroffenen konnten wegen der Sonderbehandlung eine bessere Note erzielen. Ohne die Diagnose wäre die Leistung schlechter bewertet worden, dass er Aufsatz inhaltlich sehr gut, aber eben mit ungenügender Rechtschreibung war. (Oder so.)
Das Gericht hat jetzt festgestellt, dass das grundsätzlich auch geboten ist, eine solche Sonderbehandlung im Zeugnis zu vermerken. Nur im konkreten Fall, hat es den Kläger nachgegeben, da andere Sonderfälle auch nicht vermerkt werden.